Satzung

§ 1 Name und Gründungsdatum

Der Fanclub führt den Namen HSV Fanclub “ Fläming “

Gründungsdatum ist der 01.08.1997

 

§ 2 Sinn und Zweck

Zweck des Fanclubs ist die Pflege des Sportes mit allen damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben, wie u.a. die gemeinschaftliche Unterstützung der Fußballmannschaft des Hamburger Sport Vereins e. V., das Bild der HSV Fanclubs in der Öffentlichkeit durch ein sportlich faires Verhalten und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen auch außerhalb der Bundesligaspiele zu verbessern. Weltanschauliche, konfessionelle und politische Ziele und Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Fanclubs dürfen nur für in Absatz 1 festgelegte Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Änderung des Geschäftsjahres zu beschließen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Fanclub besteht aus erwachsenen Mitgliedern sowie Kindern und Jugendlichen. Erwachsene Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kinder und Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die noch nicht dass 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die endgültige Mitgliedsaufnahme bedarf eines Probejahres (vorläufige Mitgliedschaft) und der Zustimmung des Vorstandes vor und nach dem Probejahr. Über die vorläufige bzw., endgültige Mitgliedschaft wird Vorstandsintern abgestimmt, für jedwede Entscheidung genügt eine einfache Mehrheit.  Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an ein Vorstandsmitglied des Fanclubs gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters bedarf. Mit Eingang des Antrages bei einem Mitglied des Vorstandes beginnt das Probejahr. Mit der Unterschrift zur Aufnahme erkennt der Antragsteller die Satzung des Fanclubs an. Der Vorstand behält sich vor, die endgültige Mitgliedsaufnahme spätestens  mit Ablauf des Probejahres zu versagen, sofern Gründe in der Person des Bewerbers liegen, die dem Zweck des Fanclubs (§ 2) oder den Pflichten der Mitglieder (§ 6) widersprechen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich Gewalttätigkeiten zu vermeiden, übermäßigen Alkoholkonsum zu unterbinden und jederzeit auf ein sportliches Verhalten im Fanclub zu achten. Mitglieder sind verpflichtet an mindestens einer Aktivität des Fanclubs  pro Jahr teilzunehmen, sollte dieses nicht erfolgen, wird der Vorstand mit den säumigen Mitgliedern ein Gespräch führen und ggf. aus dem Fanclub ausgliedern.

 

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Jedes neue Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 5,-€ zu entrichten. Als Mitgliedsbeiträge im Fanclub sind folgende jährliche Beiträge zu entrichten. Erwachsene Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 25,-€ zu zahlen. Studenten, Schüler und Jugendliche die 18 Jahre sind zahlen 12,- € pro Kalenderjahr. Für Kinder und Jugendliche die unter 18 Jahre sind, wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Januar eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen. Wird der Mitgliedsbeitrag bis zum 31.01. eines jeden Jahres nicht gezahlt, erfolgt durch den Vorstand, Erinnerungen und schriftliche Mahnungen in deren Zuge nach gesetzter Frist ein Fanclub Ausschluss erfolgt.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Fanclub. Der Austritt ist dem Vorstand mündlich, fernmündlich oder schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Fanclubs und gegen die Satzung grob verstoßen hat, das sich grob unsportlich verhält oder das durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Fanclubs dessen Ansehen schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Fanclub ausgeschlossen werden. Ausscheidende Mitglieder haben unbeschadet des Beendigungszeitraumes keinerlei Ansprüche gegen den Fanclub auf vollständige oder teilweise Rückerstattung von gezahlten Beiträgen und sonstigen Leistungen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung, die das oberste Beschlussorgan des Fanclubs, sind alle erwachsenen Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann persönlich oder durch eine Vollmacht ausgeübt werden, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder plus Vollmachten sind stimmberechtigt. Kinder und Jugendliche besitzen kein Stimmrecht. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung  stattfinden. Sie kann vom Vorstand mündlich oder auch schriftliche einberufen werden. Die anwesenden Mitglieder sind 100 % und es ist keine Prozentzahl an Mitgliedern notwendig.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassenwart. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben geeignete Personen berufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird das freigewordene Amt bis zur nächsten Wahl kommissarisch von einem anderen Vorstandsmitglied verwaltet. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wurden folgende Verantwortungsbereiche verteilt:

 

Präsident & Pressesprecher

 

·         Öffentlichkeitsarbeit

·         Internetauftritt  

·         Ansprechpartner Überregional

·         Ansprechpartner zwischen Fanclub und dem HSV

Kartenbestellungen beim HSV für den OFC Fläming

 

Vize & Eventmanager

 

·         Übernimmt alle Aufgaben, wenn der Präsident verhindert ist

·         Anschreiben & Gratulation zu Geburtstagen, Hochzeiten usw. an alle  Mitglieder

·         Kartenbestellungen  für alle Spiele entgegennehmen

·         Fahrten zu Spielen organisieren

·         Dartturniere, Kegelabende und Fußballturniere organisieren

 

Kassenwart

 

·         Führung des Kassenbuches sowie Halbjährliche Kontrolle des Kassenbuch durch den Präsidenten bzw. Vize

·         Mitarbeiter des Organisationsstabes bei größeren Veranstaltungen

 

§ 11 Wahlen

Bei Wahlen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (siehe § 9). Bei Stimmengleichheiten finden mehrere Wahlgänge zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmzahl bis zur Entscheidung statt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Abwahl des Vorstandes vor Beendigung der Amtsperiode ist nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Kinder und Jugendliche sind nicht wahlberechtigt.

 

§ 12 Auflösung und Namensänderung

Die Auflösung und Namensänderung des Fanclubs können nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder anwesend ist und davon ¾ für die Auflösung oder Namensänderung stimmen. Bei Auflösung des Fanclubs fällt das Fanclub- Vermögen zu gleichen Teilen den Mitgliedern zu, die länger als ein Jahr dem Fanclub angehören.

 

Brandenburg, den 10.01.2016